Hier unsere rechtlichen Hinweise
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Impressum

ACC-Deutschland - Association of Christian Counsellors
Helge Seekamp
Heustr. 59
D-32657 Lemgo

Telefon: +49-(0)5261-93 44 66

E-mail: info{at}acc-dachverband.de

Vereinsregister Amtsgericht Siegburg
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Satzung von ACC-Deutschland

Satzung ACC - Deutschland Nov 2010


ACC Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Association of Christian Counsellors (ACC) - Vereinigung christlicher Berater und Seelsorger. (2)! Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waldbröl eingetragen. (3)! Sein Sitz ist in Nümbrecht.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein bestätigt die zentralen Wahrheiten des christlichen Glaubens, wie sie in der Bibel und den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen ausgedrückt werden. Der Verein erkennt die Dreifaltigkeit Gottes an, die sich dem Menschen als Vater, Sohn und Heiliger Geist offenbart. Der Verein verpflichtet sich, die Herrschaft Jesu Christi und die Autorität der Schrift in allen Bereichen des Glaubens und der Praxis anzuerkennen.
(2) Ziel des Vereins ist es, Christen zusammenzubringen, die in verschiedenen Bereichen seelsorgerlich und/oder beraterisch tätig sind. Der Verein versteht sich als Dachverband, der eine Anerkennung und Akkreditierung christlicher Berater und Seelsorger anstrebt. Der Verein will keine Vereinheitlichung der Beratungspraktiken erreichen, sondern strebt die Anerkennung, Ermutigung und Etablierung christlicher Beratung und Seelsorge an, sowohl im kirchlichen als auch im gesellschaftlichen Bereich
(3) Der Verein stellt für christliche Berater und Seelsorger. die im kirchlichen und/oder gesellschaftlichen Bereich tätig sind. angemessene Kriterien zusammen, die Voraussetzung für eine Akkreditierung sind. (4)! Der Verein strebt einen hohen Trainingsstandard für christliche Berater und Seelsorger an.
(5) Der Verein unterstützt andere als gemeinnützig anerkannte christliche Beratungs- und Seelsorgeorganisationen.
(6) Der Verein erstellt eine Liste von akkreditierten christlichen Beratern und Seelsorgern und von Organisationen und Institutionen, die im Bereich der christlichen Beratung und Seelsorge tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträge, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Tätigkeiten im Dienst von ACC dürfen nach Maßgabe von Beschlüssen des Vorstands
angemessen vergütet werden.

§ 4 Geldmittel
(1) Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch
(1.1) Beiträge, deren Höhe der Vorstand festsetzt;
(1.2) Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglied kann werden, wer sich mit dem ACC-Kodex über Ethik und Praxis einverstanden erklärt. (2)! Für die Mitgliedschaft im Verein gibt es zwei Kategorien: ! (2.1) Rechtsfähige Organisationen und
(2.2) Einzelpersonen.
(3) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. (6)! Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 6 Organe Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzu- berufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

(2.1) Sie wählt aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei
Jahren,
(2.2) sie nimmt den Jahresbericht entgegen,
(2.3) sie genehmigt den Rechnungsabschluss und erteilt dem Vorstand Entlastung,
(2.4) sie trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wobei die Stimmen der Vertreter der rechtsfähigen Organisationen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) mit mindestens 60 % der abgegebenen Gesamtstimmen gerechnet werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
(4) Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung soll tunlichst zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift des Mitglieds abgesandt werden.
(5) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt, und zwar auf drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der seitherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem Beisitzer. Der Vorstand kann unter sich die Aufgaben und Ämter verteilen, sofern nicht bei der Wahl die Mitgliederversammlung eine solche Festlegung getroffen hat.
(3) Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, so ist spätestens bei der nächs- ten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
(4) Die Vertretung des Vereins nach §26 BGB erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, eine Schlichtungsstelle einsetzen und einen Akkreditierungs-/Zertifizierungs- ausschuss berufen.
(6)! Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder durch gemein- same Terminvereinbarung einberufen. (7)! Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten, wel- ches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Satzung
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Satzungszweckes oder die Vereinsauflösung entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, wobei eine 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig ist. Die 60 % Stimmanteile der rechtsfähigen Organisationen (§ 7, 2.4) kommen hier nicht zur Anwendung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Evangelische Allianz e. V., Olgastr. 57 a, 70182 Stuttgart. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich Seelsorge zu verwenden.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 22. November 2010

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